1. Am 25. April 2003 verfügte die Bezirksanwaltschaft Winterthur/Unterland gestützt auf §§ 96 ff. StPO die Beschlagnahme eines Barbetrags von Fr. 20'000.– zwecks Sicherstellung als unrechtmässigen Vermögensvorteil und als Beweismittel in einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend qualifizierte Geldwäscherei und kriminelle Organisation (act. 2/1). Das Verfahren wurde eingestellt und mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 angeordnet (Dispositiv Ziff. 2):