{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-08-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB060014_2006-08-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB060014U_01.pdf", "Checksum": "a8323893428f6afa10782f81bcef4017"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB060014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.08.2006 VB060014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnungsverbot bei beschlagnahmten Vermögenswerten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:39:22", "Checksum": "6c431e845f0603768603b674193a99e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.08.2006 VB060014\nRegeste:\nVerrechnungsverbot bei beschlagnahmten Vermögenswerten\n\n c) Für ein Verbot der Verrechnung beschlagnahmten Geldes mit Gegenforderungen des Staates spricht die Regelung in den §§ 96 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung auch deshalb, weil sie bei der Beschlagnahme nicht zwischen den im Wortlaut ausdrücklich erwähnten\n\"Gegenständen\" (Speziessachen) und \"Vermögenswerten\" (Gattungssachen) unterscheidet. Daraus ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber\ndie Inhaber dieser unterschiedlich gearteten Werte gleichstellen wollte,\nso dass die beschlagnahmten Werte rechtlich stets wie Speziessachen\nzu behandeln und an die berechtigte Person herauszugeben sind, sobald der Rechtsgrund für die Beschlagnahme entfallen ist. Es ist denn\nauch nicht einzusehen, weshalb derjenige, der von einer Beschlagnahme einer Gattungssache (insbesondere Geld) betroffen wurde, gegenüber demjenigen, dem eine Speziessache beschlagnahmt wurde,\nschlechter gestellt werden sollte. Die strafprozessualen Bestimmungen\n(§ 96 Abs. 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 StPO) stehen mithin der Verrechnung\n- ähnlich wie Art. 481 OR bei Spareinlagen - entgegen.\n\nDie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom\n5. Dezember 2005 enthält dementsprechend für die angeordnete Herausgabe des Geldbetrags von Fr. 20'000.– zu Recht keinen Verrechnungsvorbehalt.\n\n5. Die Aufsichtsbeschwerde ist aus den dargelegten Gründen gutzuheissen\nund das Zentrale Inkasso anzuweisen, dem Beschwerdeführer den wider-\n-7-\n\nrechtlich zurückbehaltenen Betrag von Fr. 20'000.-- auszuzahlen. Ein Schadenszins ist gestützt auf § 6 Abs. 1 und 2 Haftungsgesetz ab Datum der\nVerpflichtung zur Rückerstattung des Betrags (Pra 35 [1946] Nr. 199 E. 5),\nd.h. ab Rechtskraft der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Dezember 2005 (vgl. act. 2/2) geschuldet, da die in\n§ 106 Abs. 2 StPO enthaltene Pflicht zur Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte dem Schutz der Verfügungsfreiheit des Privaten über sein Vermögen gegenüber unrechtmässigen Eingriffen des Staates dient (vorne\nE. 4b; vgl. BGE 123 II 577 E. 4d aa, cc und ff; SCHWARZENBACH, Die\nStaats- und Beamtenhaftung in der Schweiz mit Kommentar zum zürcherischen Haftungsgesetz, 2. A. Zürich 1985, S. 52 ff. [Widerrechtlichkeit];\nS. 175, S. 182 f. Ziff. 21 [Kausalhaftung]; S. 180 [Schaden]). Dabei wird die\nFrage offen gelassen, ob zur Geltendmachung dieses Schadens grundsätzlich das Verfahren gemäss §§ 22 ff. Haftungsgesetz zur Anwendung gelangen müsste.\n\n6. Die Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz und die weiteren\nVerfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem obsiegenden\nBeschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.\n\nDemnach beschliesst die Verwaltungskommission:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Beschwerdegegners vom 17. Februar 2006 (ZI/00417212) aufgehoben und das Zentrale\nInkasso angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 20'000.–,\nzuzüglich Zinsen von 5% p.a. seit 23. Januar 2006 auszuzahlen.\n\n2. Die Staatsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.\n\n3. Dem Beschwerdeführer wird eine Prozessentschädigung von 600.– zugesprochen.\n-8-\n\n4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich\ngegen Empfangsschein mitgeteilt.\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nObergerichtssekretärin:\n\nlic. iur. V. Girsberger\n\nversandt am:\n"}