{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-08-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB060014_2006-08-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB060014U_01.pdf", "Checksum": "a8323893428f6afa10782f81bcef4017"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB060014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.08.2006 VB060014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnungsverbot bei beschlagnahmten Vermögenswerten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:39:22", "Checksum": "6c431e845f0603768603b674193a99e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.08.2006 VB060014\nRegeste:\nVerrechnungsverbot bei beschlagnahmten Vermögenswerten\n\n der Staatsanwaltschaft sei zudem für die Beträge betreffend Entschädigung\nund Genugtuung ausdrücklich die Verrechnung vorbehalten worden, womit\n(e contrario) auf eine Verrechnungseinrede betreffend die beschlagnahmten\nFr. 20'000.– rechtskräftig verzichtet worden sei. Schliesslich werde auch bestritten, dass es sich bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, den\nBezirksgerichten Zürich und Bülach sowie dem Obergericht um die gleiche\nöffentliche Verwaltung im Sinne von BGE 85 I 160 handle (act. 1).\n\n4. Nach § 96 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte \"Gegenstände\" und\n\"Vermögenswerte\", die als Beweismittel oder zur Einziehung in Frage kommen, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Die zur Sicherung der Einziehung beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sind der berechtigten Person gemäss § 106\nAbs. 2 StPO \"herauszugeben\" oder sie sind \"einzuziehen\", wenn das Untersuchungsverfahren durch Einstellung abgeschlossen wird.\n\na) Nach der Rechtsprechung ist eine überschüssige Prozesskaution der\nProzesspartei zurückzuerstatten, soweit dem nicht das Verrechnungsrecht der Gerichtskasse für ausstehende Gerichtskosten entgegensteht. Die Zulässigkeit der Verrechnung wurde damit begründet, dass\nihr Art. 125 Ziff. 1 OR (Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatz\nhinterlegter Sachen) nicht entgegenstehe, weil die kautionierte Summe\nnicht hinterlegt, sondern ins Eigentum des Staates übergegangen und\nder betroffenen Privatperson nur ein Rückzahlungsanspruch verblieben\nsei (BGE 85 I 159 = Pra 48 Nr. 184; ZR 75 Nr. 6; GAUCH/AEPLI/\nSTÖCKLI, Präjudizienbuch zum OR, Rechtsprechung des Bundesgerichts, 5. A. Zürich 2002, N 8 zu Art. 125 Ziff. 3 OR). Eine Verrechnung direkt mit der Rückgabeverpflichtung kommt also bei hinterlegten\nGattungssachen - insbesondere auch Geld - grundsätzlich in Betracht,\nwenn nicht eine abweichende Regelung - wie z.B. die Anwendbarkeit\nvon Art. 481 OR bei Spareinlagen - entgegensteht (BSK OR I-PETER,\nArt. 125 N 2; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweiz. Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. II, 8.A. 2003, N 3427; BGE 100 II 155 [deposi-\n-5-\n\ntum irregulare]). Nach Art. 125 Ziff. 1 OR können dagegen Verpflichtungen zur Rückgabe widerrechtlich entzogener Sachen wider den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden. Diese Regelungen finden auch im öffentlichen Recht Anwendung\n(GAUCH/AEPLI/STÖCKLI, a.a.O., N 4 zu Art. 125 Ziff. 1 OR; BGE 85 I\n160 E. 3 = Pra 48 Nr. 184 E. 3; Pra 35 Nr. 199; vgl. BSK OR I-PETER\nArt. 125 N 3).\n\nb) Das Bundesgericht erkannte bereits in einem älteren Entscheid vom\n20. September 1946 betreffend eines beschlagnahmten Barbetrags\nvon Fr. 164'000.–, der Staat (Bund) verliere ohne weiteres jedes Recht\nauf den Besitz der beschlagnahmten Werte, sobald die beschuldigte\nPerson freigesprochen worden sei. Dasselbe muss analog für die Verfahrenseinstellung gelten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschlagnahme, die im Laufe einer Strafuntersuchung angeordnet werde,\nhabe im Verfügungszeitpunkt ausschliesslich Sicherungscharakter.\nDaher sei der Staat mit Wegfall der Verfügung verpflichtet, die Werte,\ndie er nun ohne Rechtsgrund besitze, unverzüglich herauszugeben und\ndamit den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen. Für deren Verwendung zugunsten einer Verrechnung mit Forderungen des Staates\nverbleibe kein Raum (BGE 72 I 372 E. 4 = Pra 35 Nr. 199). Der vom\nZentralen Inkasso zitierte BGE 107 III 142 verweist auf eben diesen\nEntscheid (vgl. act. 5). Für diese Auslegung spricht auch die folgende\nÜberlegung: Die untersuchungsrichterliche Beschlagnahme stellt als\nhoheitlicher Akt einen schweren Eingriff des Staats in das Vermögen\nder betroffenen Privatperson und damit in die verfassungsmässig\ngeschützte Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar. Nach Art. 36 Abs. 1 BV\nmüssen schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten im Gesetz selbst vorgesehen sein. Die Strafprozessordnung regelt die Voraussetzungen der Beschlagnahme und sieht für den Fall der Verfahrenseinstellung neben der Einziehung keine anderweitige Verfügungsberechtigung des Staates über die beschlagnahmten Vermögenswerte\nvor. Aus der in § 10 der Verordnung des Obergerichts vom\n-6-\n\n23. November 1960 über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und\nEffekten (LS 211.13) enthaltenen Anordnung, \"andere Gelder\" (in inländischer Währung) seien wie Barkautionen zu behandeln, kann\nebenfalls nicht auf ein Verrechnungsrecht des Staates gegenüber dem\nFreigabeanspruch gemäss § 106 Abs. 2 StPO geschlossen werden.\nHiezu fehlt es an einer klaren Regelung in einem formellen Gesetz\nbzw. in der Strafprozessordnung selbst. Art. 125 Ziff. 1 OR steht der\nVerrechnung entgegen, weil die rechtskräftig freigegebenen Vermögenswerte mit Wirkung ex nunc widerrechtlich entzogen sind.\n\n"}