{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-08-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB060014_2006-08-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB060014U_01.pdf", "Checksum": "a8323893428f6afa10782f81bcef4017"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB060014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.08.2006 VB060014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verrechnungsverbot bei beschlagnahmten Vermögenswerten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:39:22", "Checksum": "6c431e845f0603768603b674193a99e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.08.2006 VB060014\nRegeste:\nVerrechnungsverbot bei beschlagnahmten Vermögenswerten\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB060014/U\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E.\nMazurczak und lic. iur. R. Naef sowie Obergerichtssekretärin\nlic. iur. V. Girsberger\n\nBeschluss vom 22. August 2006\n\nin Sachen\n\nA._____,\nBeschwerdeführer\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nObergericht des Kantons Zürich,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der beschlagnahmten Werte\nvon Fr. 20'000.–\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission erwägt:\n\n1. Am 25. April 2003 verfügte die Bezirksanwaltschaft Winterthur/Unterland\ngestützt auf §§ 96 ff. StPO die Beschlagnahme eines Barbetrags von\nFr. 20'000.– zwecks Sicherstellung als unrechtmässigen Vermögensvorteil\nund als Beweismittel in einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend qualifizierte Geldwäscherei und kriminelle Organisation\n(act. 2/1). Das Verfahren wurde eingestellt und mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 angeordnet (Dispositiv Ziff. 2):\n\n2. Der mit Verfügung vom 25. April 2003 beschlagnahmte Bargeldbetrag von Fr. 20'000.-- wird dem Angeschuldigten herausgegeben. Dieser Betrag k ann nach Eintritt der Rechtsk raft dieser\nVerfügung bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bezogen werden.\n\nZur Begründung wurde angeführt, es sei weder eine deliktische Herkunft\nnoch ein unrechtmässiger Verwendungszweck rechtsgenügend nachweisbar\n(act. 2/2). Mit Eingabe vom 23. Januar 2006 verlangte der Rechtsvertreter\ndes Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft die Überweisung des Betrags von Fr. 25'030.– (Fr. 20'000.– beschlagnahmte Barmittel + Fr. 2'800.--\nGenugtuung + Fr. 2'800.– Umtriebsentschädigung ./. Fr. 570.– Kosten betr.\nMissbrauch von Schildern; act. 2/3). Mit Schreiben vom 17. Februar 2006\nteilte das Zentrale Inkasso des Obergerichts Rechtsanwalt lic. iur. X._____\nmit, der Betrag von Fr. 25'030.– werde mit Gegenforderungen für ausstehende Gerichtskosten im Betrage von Fr. 38'235.25 verrechnet (act. 2/4 m.\nHinw. auf ZR 75 Nr. 6 und den Entscheid der Verwaltungskommission des\nObergerichts vom 23. Mai 2001 [VB000042]). Mit Beschwerde vom 28. Februar 2006 wird beantragt, das Zentrale Inkasso anzuweisen, den Betrag von\nFr. 20'000.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 23. Januar 2006 auszuzahlen, eventualiter die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zu orientieren,\ndass sie diesen Betrag gemäss ihrer Verfügung vom 5. Dezember 2005 an\nder Kasse zur Verfügung des Angeschuldigten zu halten habe (act. 1 S. 3\nAbs. 4).\n-3-\n\n2. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und\nRechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde\nBeschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über das Zentrale Inkasso ist\ndas Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe mit § 21 lit. a seiner Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006\n[LS 212.51]) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1\nGVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid\noder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1). In andern Fällen ist sie so\nlange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht\n(Satz 2). Die vorliegende Beschwerde vom 28. Februar 2006 richtet sich gegen die Verrechnungserklärung des Zentralen Inkassos vom 17. Februar\n2006 (act. 2/4). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. Der\nBeschwerdegegner beantragt in seiner Vernehmlassung vom 28. März 2006\ndie Abweisung der Beschwerde (act. 5).\n\n3. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, die Beschlagnahme sei\ngemäss §§ 96 ff. StPO eine provisorische Zwangsmassnahme im Sinne einer Verfügungsbeschränkung zu einem bestimmten Zweck, die aufgehoben\nwerde, wenn die gesetzlichen Gründe dafür weggefallen seien. Als solche\nhabe sie eine ganz andere Qualität als die Leistung einer Kaution, weshalb\neine Verrechnung gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR wegen der besonderen Natur\nder Beschlagnahme ausgeschlossen und die entsprechende Verrechnungspraxis nicht anwendbar sei. Die Verwendung von beschlagnahmtem Bargeld\nfür nicht im Gesetz genannte Zwecke, direkt oder durch Vermischung mit\nBargeld der öffentlichen Hand, und anschliessender Verrechnung sei auf jeden Fall unzulässig. Gemäss § 9 der Verordnung des Obergerichts über die\nVerwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten (LS 211.13) wäre der\nBargeldbetrag von Fr. 20'000.– wie Wertschriften in einem Depot zu hinterlegen gewesen, womit die Verrechnung gemäss Art. 125 Ziff. 1 OR auch\nwegen der Verpflichtung zur Rückgabe ausgeschlossen gewesen wäre (m.\nHinw. auf BSK OR I-PETER, Art. 125 N 2). Mit der Einstellungsverfügung\n-4-\n\n"}