7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Prozessentschädigung ist nicht zuzusprechen. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -7- 2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 178.– Schreibgebühren Fr. 76.– Zustellgebühren und Porti Fr. 754.– Total 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.