Eine stillschweigende Zustimmung des Beschwerdegegners zu einem Schuldnerwechsel durch Entgegennahme der Beweiskaution von Fr. 7'950.-- ist dennoch zu verneinen, da er als Gläubiger zu seinem Nachteil potenziellen Verrechnungseinreden für Forderungen im Betrage von Fr. 31'411.--, deren zukünftige Rechtskraft nicht ausgeschlossen werden konnte, gegen eine allfällige spätere Rückforderung des Erstschuldners aus der Beweiskaution verlustig gegangen wäre (vgl. BSK OR I-TSCHÄNI, a.a.O.).