GAUCH/AEPLI/STÖCKLI, Präjudizienbuch zum OR, Zürich 2002, N 1 zu Art. 175 Abs. 1 OR). Da das Bezirksgericht die Zahlung der Kautionsschuld auch von Dritten annehmen muss (Art. 68 OR), darf an die blosse Entgegennahme einer Kautionsleistung aber nicht leichtfertig die Zustimmung zu einer von Dritten offerierten Schuldübernahme geknüpft werden, insbesondere dann nicht, wenn sich der Schuldnerwechsel für den Gläubiger als nachteilig erweist.