Ein solcher klarer Übernahmewillen war von der Beschwerdeführerin nicht geäussert worden. Mit der Kautionsleistung als Rechtsschutzversicherung kam sie einzig ihren Verpflichtungen gegenüber dem damaligen Kläger bzw. ihrem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag nach, indem sie das entsprechende Befreiungsversprechen i.S.v. Art. 175 Abs. 1 OR einlöste, welches Wesensmerkmal der Rechtsschutzversicherung ist und "mit Zustimmung des Gläubigers" auch einen Schuldnerwechsel beinhalten kann (POLTERA, Der Rechtsschutzversicherungsvertrag, Diss. St. Gallen 1999, S. 69 ff.; GAUCH/AEPLI/