sonstige Handlung im eigenen Namen der Übernehmerin und nicht als Vertreterin des ursprünglichen Schuldners vorgenommen wurde; der Übernahmewillen muss vom Handelnden klar zum Ausdruck gebracht werden (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 3792 mit weiteren Hinweisen auf die Lehre; BSK OR I-TSCHÄNI, Art. 176 N 8; BGE 54 II 280 ff.; 88 II 360). Ein solcher klarer Übernahmewillen war von der Beschwerdeführerin nicht geäussert worden.