Der Abschluss eines Schuldübernahmevertrags ist gemäss Art. 176 Abs. 3 OR sodann von Gesetzes wegen zu vermuten, wenn der Gläubiger vom Übernehmer eine Zahlung ohne Vorbehalt annimmt. Da im Unterschied zu dem dem Beschluss der Verwaltungskommission vom 5. August 2002 zugrundeliegenden Sachverhalt für das Bezirksgericht erkennbar war, dass nicht die Partei des Zivilprozesses die Zahlung leistete (VB010039 E. 5 S. 6 oben), konnte mit der Kautionsleistung der Beschwerdeführerin ein wirksamer Antrag für eine Schuldübernahme vorgelegen und die Entgegennahme der Kautionsleistung im Betrage von Fr. 7'950.-- seitens des Be-