lung der Schuld beauftragt (VB010039, E. 5 S. 6). 6. Der Abschluss eines Schuldübernahmevertrags ist gemäss Art. 176 Abs. 3 OR sodann von Gesetzes wegen zu vermuten, wenn der Gläubiger vom Übernehmer eine Zahlung ohne Vorbehalt annimmt.