Auch eine stillschweigende Zustimmung zu einer Schuldübernahme i.S. von Art. 176 Abs. 3 OR, die aus den "Umständen" abgeleitet werden dürfte, ist zu verneinen, hatte der Beschwerdegegner doch keinerlei Interesse an einem Schuldnerwechsel, der zum Ausschluss der Verrechenbarkeit ausstehender Verlustscheinsforderungen mit der Rückforderung des "neuen" Kautionsschuldners geführt hätte. Ein Schuldnerwechsel ohne Zustimmung des Gläubigers ist aber nicht rechtswirksam, andernfalls der Verlustscheinsschuldner sich der drohenden Verrechnung jederzeit zum Schaden des Gläubigers mit Erfolg entziehen könnte, indem er einen Dritten mit der Zah-