deshalb darf daraus allein keine Zustimmung zur Schuldübernahme abgeleitet werden. Auch eine stillschweigende Zustimmung zu einer Schuldübernahme i.S. von Art. 176 Abs. 3 OR, die aus den "Umständen" abgeleitet werden dürfte, ist zu verneinen, hatte der Beschwerdegegner doch keinerlei Interesse an einem Schuldnerwechsel, der zum Ausschluss der Verrechenbarkeit ausstehender Verlustscheinsforderungen mit der Rückforderung des "neuen" Kautionsschuldners geführt hätte.