zirksgerichts gegenüber der Beschwerdeführerin, sie als neue Schuldnerin zu akzeptieren, ist darin nicht enthalten, noch ist eine solche Erklärung dem Schreiben vom 13. September 2000 (act. 2/6 S. 2) zu entnehmen. Es wird jeweils bloss der Eingang der Kaution, einbezahlt von der Beschwerdeführerin, bestätigt. Die Erfüllung der gesetzlichen Kautionspflicht i.S.v. § 73 ZPO kann durch einen beliebigen Dritten erfolgen, da keine Pflicht zur persönlichen Leistung besteht (Art. 68 OR); deshalb darf daraus allein keine Zustimmung zur Schuldübernahme abgeleitet werden.