5. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, mit der ausdrücklichen Bestätigung des Eingangs ihrer Zahlung seitens des Bezirksgerichts Winterthur sei einer Schuldübernahme in Bezug auf die Kaution mit Sicherheit stillschweigend, wenn nicht sogar ausdrücklich zugestimmt worden (act. 1 S. 5 Abs. 6 und act. 2/3 Abs. 3). Die angeführte Aktennotiz des Bezirksgerichts Winterthur vom 28. August 2000 enthält den folgenden Vermerk: "Postgiroeingang Fr. 7'950.-- (Poststempel 25.08.2000) von Rechtsschutzvers. des Klägers: A._____., ..." (act. 2/5). Eine ausdrückliche Erklärung des Be- -4-