Im vorliegenden Fall sei die Kaution von Fr. 7'950.-- für den Beschwerdegegner erkennbar durch die Rechtschutzversicherung (Beschwerdeführerin), also eine unabhängige Drittpartei, geleistet worden, was das Bezirksgericht mit Protokollnotiz vom 28. August 2000 und Schreiben vom 13. September 2000 ausdrücklich bestätigt habe. Daraus sei in Anwendung der Erwägungen in VB010039 e contrario zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin Gläubigerin der Rückforderung geworden sei (act. 1 S. 4 f.).