Dies vor allem mit der Begründung, dass es nicht zu einem Schuldner- bzw. Gläubigerwechsel zugunsten des damals beschwerdeführenden Rechtsschutzversicherers gekommen sei. Im vorliegenden Fall sei die Kaution von Fr. 7'950.-- für den Beschwerdegegner erkennbar durch die Rechtschutzversicherung (Beschwerdeführerin), also eine unabhängige Drittpartei, geleistet worden, was das Bezirksgericht mit Protokollnotiz vom 28. August 2000 und Schreiben vom 13. September 2000 ausdrücklich bestätigt habe.