4. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgebracht, die Verwaltungskommission sei in ihrem Beschluss vom 5. August 2002 (VB010039) zum Schluss gekommen, dass ein durch einen Rechtsschutzversicherer geleisteter, aber nicht direkt, sondern über einen Rechtsvertreter einbezahlter Betrag verrechnet werden könne. Dies vor allem mit der Begründung, dass es nicht zu einem Schuldner- bzw. Gläubigerwechsel zugunsten des damals beschwerdeführenden Rechtsschutzversicherers gekommen sei.