(Satz 1), ansonsten ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2). 3. Die rechtzeitige Beschwerde vom 30. Dezember 2005 richtet sich gegen die schriftliche Verrechnungsverfügung des Zentralen Inkassos des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2005 (Eingang bei der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2005 [act. 2/4]).