Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 hielt das Zentrale Inkasso unter Hinweis auf einen Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2005 (act. 2/5, Beilage) an seiner Verrechnung fest (act. 2/4). Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 30. Dezember 2005 wurde von der Verwaltungskommission die Auszahlung des Betrags von Fr. 3'752.25 verlangt (act. 1). Der Beschwerdegegner hat - unter Einreichung der Verrechnungserklärungen (act. 6/1+2) - auf eine Beschwerdeantwort verzichtet (act. 5).