Am 10. November 2005, nach Abschluss des Berufungsverfahrens, verlangte die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Winterthur die Auszahlung des überschüssigen Barvorschusses. Am 17. November 2005 antwortete ihr das Zentrale Inkasso, der überschüssige Barvorschuss im Betrage von Fr. 3'752.25 sei mit ausstehenden Gerichtskosten des Klägers aus früheren Verfahren verrechnet worden (act. 2/2). Mit Schreiben vom 28. November 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Rückforderung fest und ersuchte gegebenenfalls um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung (act. 2/3). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 hielt das Zentrale