1. Mit Beschluss vom 17. Juli 2000 auferlegte das Bezirksgericht Winterthur dem Kläger (Versicherungsnehmer der Beschwerdeführerin) gestützt auf § 73 Ziff. 2 ZPO eine Beweiskaution von Fr. 7'950.--, welche von der Beschwerdeführerin am 25. August 2000 geleistet wurde (act. 2/5 und 2/6). Am 10. November 2005, nach Abschluss des Berufungsverfahrens, verlangte die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Winterthur die Auszahlung des überschüssigen Barvorschusses.