{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB060002_2006-03-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB060002U.pdf", "Checksum": "b6ef994dd1b530072637f9462ab80f68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB060002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.03.2006 VB060002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:20", "Checksum": "c18543333f8c15eba13c34e0c5304283", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.03.2006 VB060002\nRegeste:\nBeschwerde gegen die Verrechnung der Kaution\n\n Die gesetzliche Vermutung i.S. von Art. 176 Abs. 3 OR erweist sich aus\ndiesen Gründen als widerlegt und eine Schuldübernahme durch die\nBeschwerdeführerin ist zu verneinen.\n\n7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine\nProzessentschädigung ist nicht zuzusprechen.\n\nDemnach beschliesst die Verwaltungskommission:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n-7-\n\n2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf:\n\nFr. 500.– ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 178.– Schreibgebühren\nFr. 76.– Zustellgebühren und Porti\nFr. 754.– Total\n\n3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich\ngegen Empfangsschein mitgeteilt.\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nObergerichtssekretärin:\n\nlic. iur. V. Girsberger\n\nversandt am: 31. März 2006\n"}