{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB060002_2006-03-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB060002U.pdf", "Checksum": "b6ef994dd1b530072637f9462ab80f68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB060002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.03.2006 VB060002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:20", "Checksum": "c18543333f8c15eba13c34e0c5304283", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.03.2006 VB060002\nRegeste:\nBeschwerde gegen die Verrechnung der Kaution\n\n zirksgerichts gegenüber der Beschwerdeführerin, sie als neue Schuldnerin\nzu akzeptieren, ist darin nicht enthalten, noch ist eine solche Erklärung\ndem Schreiben vom 13. September 2000 (act. 2/6 S. 2) zu entnehmen. Es\nwird jeweils bloss der Eingang der Kaution, einbezahlt von der Beschwerdeführerin, bestätigt. Die Erfüllung der gesetzlichen Kautionspflicht i.S.v. §\n73 ZPO kann durch einen beliebigen Dritten erfolgen, da keine Pflicht zur\npersönlichen Leistung besteht (Art. 68 OR); deshalb darf daraus allein keine Zustimmung zur Schuldübernahme abgeleitet werden. Auch eine stillschweigende Zustimmung zu einer Schuldübernahme i.S. von Art. 176\nAbs. 3 OR, die aus den \"Umständen\" abgeleitet werden dürfte, ist zu verneinen, hatte der Beschwerdegegner doch keinerlei Interesse an einem\nSchuldnerwechsel, der zum Ausschluss der Verrechenbarkeit ausstehender Verlustscheinsforderungen mit der Rückforderung des \"neuen\" Kautionsschuldners geführt hätte. Ein Schuldnerwechsel ohne Zustimmung des\nGläubigers ist aber nicht rechtswirksam, andernfalls der Verlustscheinsschuldner sich der drohenden Verrechnung jederzeit zum Schaden des\nGläubigers mit Erfolg entziehen könnte, indem er einen Dritten mit der Zahlung der Schuld beauftragt (VB010039, E. 5 S. 6).\n\n6. Der Abschluss eines Schuldübernahmevertrags ist gemäss Art. 176 Abs. 3\nOR sodann von Gesetzes wegen zu vermuten, wenn der Gläubiger vom\nÜbernehmer eine Zahlung ohne Vorbehalt annimmt. Da im Unterschied zu\ndem dem Beschluss der Verwaltungskommission vom 5. August 2002 zugrundeliegenden Sachverhalt für das Bezirksgericht erkennbar war, dass\nnicht die Partei des Zivilprozesses die Zahlung leistete (VB010039 E. 5 S.\n6 oben), konnte mit der Kautionsleistung der Beschwerdeführerin ein wirksamer Antrag für eine Schuldübernahme vorgelegen und die Entgegennahme der Kautionsleistung im Betrage von Fr. 7'950.-- seitens des Bezirksgerichtes die gesetzliche Vermutung eines Schuldnerwechsels ausgelöst haben.\n\na) Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Vermutung gemäss Art. 176\nAbs. 3 OR aber widerlegbar und setzt voraus, dass die Zahlung oder\n-5-\n\nsonstige Handlung im eigenen Namen der Übernehmerin und nicht\nals Vertreterin des ursprünglichen Schuldners vorgenommen wurde;\nder Übernahmewillen muss vom Handelnden klar zum Ausdruck gebracht werden (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., N 3792 mit\nweiteren Hinweisen auf die Lehre; BSK OR I-TSCHÄNI, Art. 176 N 8;\nBGE 54 II 280 ff.; 88 II 360). Ein solcher klarer Übernahmewillen war\nvon der Beschwerdeführerin nicht geäussert worden. Mit der Kautionsleistung als Rechtsschutzversicherung kam sie einzig ihren Verpflichtungen gegenüber dem damaligen Kläger bzw. ihrem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag nach, indem sie das\nentsprechende Befreiungsversprechen i.S.v. Art. 175 Abs. 1 OR einlöste, welches Wesensmerkmal der Rechtsschutzversicherung ist und\n\"mit Zustimmung des Gläubigers\" auch einen Schuldnerwechsel beinhalten kann (POLTERA, Der Rechtsschutzversicherungsvertrag,\nDiss. St. Gallen 1999, S. 69 ff.; GAUCH/AEPLI/STÖCKLI, Präjudizienbuch zum OR, Zürich 2002, N 1 zu Art. 175 Abs. 1 OR). Da das\nBezirksgericht die Zahlung der Kautionsschuld auch von Dritten annehmen muss (Art. 68 OR), darf an die blosse Entgegennahme einer\nKautionsleistung aber nicht leichtfertig die Zustimmung zu einer von\nDritten offerierten Schuldübernahme geknüpft werden, insbesondere\ndann nicht, wenn sich der Schuldnerwechsel für den Gläubiger als\nnachteilig erweist.\n\nb) Dem Erstschuldner und Versicherungsnehmer der heutigen Beschwerdeführerin waren mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom\n23. April 1999 eine Gerichtsgebühr im Betrage von Fr. 15'901.-- (act.\n7, S. 27 Ziff. 2) und mit Berufungsurteil der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 2. Mai 2000 Verfahrenskosten im Betrage von Fr.\n15'510.-- (act. 8, S. 10 Ziff. 3) auferlegt worden (act. 6/2). Im Zeitpunkt\ndes Eingangs der Beweiskaution im Betrage von Fr. 7'950.-- bei der\nGerichtskasse Winterthur am 25. August 2000 (act. 2/5) waren diese\nForderungen zwar noch nicht rechtskräftig; sie sind erst mit dem Berufungsurteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2001 in Rechts-\n-6-\n\nkraft erwachsen (BGE 4C.197/2000; vgl. auch act. 8 [Rechtskraftbescheinigung]). Eine stillschweigende Zustimmung des Beschwerdegegners zu einem Schuldnerwechsel durch Entgegennahme der Beweiskaution von Fr. 7'950.-- ist dennoch zu verneinen, da er als Gläubiger zu seinem Nachteil potenziellen Verrechnungseinreden für Forderungen im Betrage von Fr. 31'411.--, deren zukünftige Rechtskraft\nnicht ausgeschlossen werden konnte, gegen eine allfällige spätere\nRückforderung des Erstschuldners aus der Beweiskaution verlustig\ngegangen wäre (vgl. BSK OR I-TSCHÄNI, a.a.O.). Anders wäre wohl\nzu entscheiden, wenn im Zeitpunkt der Entgegennahme einer Kaution, die von einem Dritten geleistet wird, keine potenziell in Rechtskraft erwachsenden und damit zukünftig verrechenbaren Forderungen\ndes Bezirksgerichtes bestünden. Diesfalls könnte die Erklärung eines\nentsprechenden Vorbehalts gegenüber dem leistenden Dritten das\nBezirksgericht vor der gesetzlichen Vermutung eines Schuldnerwechsels schützen.\n\n"}