{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2006-03-30", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_VB060002_2006-03-30.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/VB060002U.pdf", "Checksum": "b6ef994dd1b530072637f9462ab80f68"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VB060002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.03.2006 VB060002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:41:20", "Checksum": "c18543333f8c15eba13c34e0c5304283", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 30.03.2006 VB060002\nRegeste:\nBeschwerde gegen die Verrechnung der Kaution\n\nObergericht des Kantons Zürich\n\nGeschäfts-Nr. VB060002/U\n\nVerwaltungskommission\n\nMitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E.\nMazurczak und Dr. W. Hotz sowie Obergerichtssekretärin lic. iur.\nV. Girsberger\n\nBeschluss vom 30. März 2006\n\nin Sachen\n\nA._____,\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nObergericht des Kantons Zürich,\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution\n-2-\n\nDie Verwaltungskommission erwägt:\n\n1. Mit Beschluss vom 17. Juli 2000 auferlegte das Bezirksgericht Winterthur\ndem Kläger (Versicherungsnehmer der Beschwerdeführerin) gestützt auf\n§ 73 Ziff. 2 ZPO eine Beweiskaution von Fr. 7'950.--, welche von der Beschwerdeführerin am 25. August 2000 geleistet wurde (act. 2/5 und 2/6).\nAm 10. November 2005, nach Abschluss des Berufungsverfahrens, verlangte die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Winterthur die Auszahlung des überschüssigen Barvorschusses. Am 17. November 2005 antwortete ihr das Zentrale Inkasso, der überschüssige Barvorschuss im Betrage\nvon Fr. 3'752.25 sei mit ausstehenden Gerichtskosten des Klägers aus\nfrüheren Verfahren verrechnet worden (act. 2/2). Mit Schreiben vom 28.\nNovember 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Rückforderung fest\nund ersuchte gegebenenfalls um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung\n(act. 2/3). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 hielt das Zentrale Inkasso unter Hinweis auf einen Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons\nZürich vom 8. August 2005 (act. 2/5, Beilage) an seiner Verrechnung fest\n(act. 2/4). Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 30. Dezember 2005\nwurde von der Verwaltungskommission die Auszahlung des Betrags von\nFr. 3'752.25 verlangt (act. 1). Der Beschwerdegegner hat - unter Einreichung der Verrechnungserklärungen (act. 6/1+2) - auf eine Beschwerdeantwort verzichtet (act. 5).\n\n2. Nach § 108 Abs. 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der\nnächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.\nAufsichtsbehörde des Zentralen Inkassos und der Bezirksgerichte ist das\nObergericht (§ 106 GVG), welches die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen in § 21 lit. a seiner Organisationsverordnung vom 22. Juni\n2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006 [LS 212.51]) der Verwaltungskommission\nübertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn\nTagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich\ngegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet\n-3-\n\n(Satz 1), ansonsten ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse\ndes Beschwerdeführers besteht (Satz 2).\n\n3. Die rechtzeitige Beschwerde vom 30. Dezember 2005 richtet sich gegen\ndie schriftliche Verrechnungsverfügung des Zentralen Inkassos des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2005 (Eingang bei der\nBeschwerdeführerin am 20. Dezember 2005 [act. 2/4]).\n\n4. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgebracht, die Verwaltungskommission sei in ihrem Beschluss vom 5. August 2002 (VB010039) zum\nSchluss gekommen, dass ein durch einen Rechtsschutzversicherer geleisteter, aber nicht direkt, sondern über einen Rechtsvertreter einbezahlter\nBetrag verrechnet werden könne. Dies vor allem mit der Begründung, dass\nes nicht zu einem Schuldner- bzw. Gläubigerwechsel zugunsten des damals beschwerdeführenden Rechtsschutzversicherers gekommen sei. Im\nvorliegenden Fall sei die Kaution von Fr. 7'950.-- für den Beschwerdegegner erkennbar durch die Rechtschutzversicherung (Beschwerdeführerin),\nalso eine unabhängige Drittpartei, geleistet worden, was das Bezirksgericht\nmit Protokollnotiz vom 28. August 2000 und Schreiben vom 13. September\n2000 ausdrücklich bestätigt habe. Daraus sei in Anwendung der Erwägungen in VB010039 e contrario zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin\nGläubigerin der Rückforderung geworden sei (act. 1 S. 4 f.). Der vom Beschwerdegegner angerufene Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2005 zu § 395 Abs. 2 StPO sei auf den Zivilprozess nicht anwendbar (act. 1 S. 4 oben; vgl. act. 6/1, Beilage).\n\n5. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, mit der ausdrücklichen Bestätigung des Eingangs ihrer Zahlung seitens des Bezirksgerichts Winterthur\nsei einer Schuldübernahme in Bezug auf die Kaution mit Sicherheit stillschweigend, wenn nicht sogar ausdrücklich zugestimmt worden (act. 1 S. 5\nAbs. 6 und act. 2/3 Abs. 3). Die angeführte Aktennotiz des Bezirksgerichts\nWinterthur vom 28. August 2000 enthält den folgenden Vermerk: \"Postgiroeingang Fr. 7'950.-- (Poststempel 25.08.2000) von Rechtsschutzvers.\ndes Klägers: A._____., ...\" (act. 2/5). Eine ausdrückliche Erklärung des Be-\n-4-\n\n"}