Die Einrede mangelnden neuen Vermögens i.S. von Art. 265a SchKG gegenüber der Verrechnungserklärung des Zentralen Inkassos ist demnach anzuerkennen. 8. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Staatsgebühr fällt damit ausser Ansatz und die weiteren Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Staatsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Verfahrenskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.