Zudem weist der Beschwerdeführer gegenüber der Steuerbehörde Schulden in Höhe von Fr. 20'000.-- aus (zinsloses Darlehen), wofür am 10. September 2004 eine Teilrückzahlung von Fr. 4'300.-- geleistet wurde (act. 13/1, "Schuldenverzeichnis" und die seinem Notbedarf anzurechnen sind (ZR 84 Nr. 58 E. III.7.d). Schliesslich ist auch beachtlich, dass der Beschwerdeführer gemäss Verfügung des Bezirksgerichts March SZ vom 1. September 1997 zu Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 5'000.-- verpflichtet wurde (act.