halb auch glaubwürdig ist, dass der ausgewiesene Vermögensbetrag von Fr. 10'593.10 für die laufenden Lebenshaltungskosten verwendet werden musste. Zudem weist der Beschwerdeführer gegenüber der Steuerbehörde Schulden in Höhe von Fr. 20'000.-- aus (zinsloses Darlehen), wofür am 10. September 2004 eine Teilrückzahlung von Fr. 4'300.-- geleistet wurde (act. 13/1, "Schuldenverzeichnis" und die seinem Notbedarf anzurechnen sind (ZR 84 Nr. 58 E. III.7.d).