Der Natur der Sache nach liegt der Entscheid weitgehend im Ermessen des Richters (BGE 109 III 93, E. 1a und b mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan, dass er kein neues Vermögen i.S. von § 265 Abs. 2 SchKG besitzt: Er hat im Jahre 2004 eine monatliche Unterdeckung von Fr. 1'285.65 (Fr. 5'357.-- ./. Fr. 6'642.65) ausgewiesen, wes- -8-