Nach der herrschenden Praxis wird das Erwerbseinkommen insoweit zum neuen Vermögen gerechnet, als es das zur Führung eines standesgemässen Lebens Notwendige übersteigt und Ersparnisse zu machen erlaubt. Verfügt der Schuldner über das betreibungsrechtliche Existenzminimum, so besitzt er somit noch nicht notwendigerweise neues Vermögen i.S. von Art. 265 Abs. 2 SchKG (a.a.O., 398 f. Rz 15 f.). Der Natur der Sache nach liegt der Entscheid weitgehend im Ermessen des Richters (BGE 109 III 93, E. 1a und b mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).