7. Nach dem Sinn von Art. 265 Abs. 2 SchKG soll sich der Schuldner nach Durchführung des Konkurses eine neue Existenz aufbauen können, woran er so lange gehindert wird, als seinen neuen Aktiven auch neue Passiven gegenüberstehen; unter dem Begriff des "neuen Vermögens" ist mithin nur das "Nettovermögen" zu verstehen (BGE 99 Ia 19; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 1993, Bd. II, 397 Rz 14). Nach der herrschenden Praxis wird das Erwerbseinkommen insoweit zum neuen Vermögen gerechnet, als es das zur Führung eines standesgemässen Lebens Notwendige übersteigt und Ersparnisse zu machen erlaubt.