…"), den er ebenfalls für seinen Unterhalt während einer längeren Periode benötige (act. 12). Der Beschwerdeführer reichte zum Beweis seiner Eingaben insbesondere die Steuererklärung 2004 samt Lohnausweisen und Wertschriften-/Guthabenverzeichnis 2004 (act. 13/1+2), die provisorische Steuerrechnung für 2005 (act. 13/11), die Bankkontoauszüge per 31. Dezember 2005 und die Eheschutzverfügung vom 1. September 1997 (act. 13/8) ein. Das steuerbare Einkommen 2004 beläuft sich auf Fr. 21'765.-- (act. 13/1). Die Lohnausweise für das Jahr 2005 wurden, wie vorbehalten (vgl. act. 12, S. 2), mit Eingabe vom 7. März 2006 nachgereicht.