Im Jahre 2004 habe er ein Einkommen von insgesamt Fr. 64'282.-- (inkl. Insolvenzentschädigung von Fr. 26'798.--) bzw. von monatlich durchschnittlich Fr. 5'357.-- erzielt. Sein standesgemässer Unterhaltsbedarf betrage Fr. 6'642.65 pro Monat, worin ein Zuschlag von 2/3 zum Grundbetrag von Fr. 1'100.-- (ZR 84 Nr. 58, E. III.6) sowie ein Betrag von Fr. 3'500.-- Unterhaltsleistungen an die getrennt lebende Ehefrau und die zwei Kinder enthalten sei. Er verfüge über kein namhaftes Vermögen. Das -7-