265a Abs. 2 SchKG - verlangen können, dass er seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse offen legt und dartut, weshalb er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Denn im Unterschied zu einem privatrechtlichen Konkursverlustscheingläubiger, dem es jederzeit freisteht, die Einrede des Schuldners anzuerkennen, handelt der Staat beim Inkasso rechtskräftig zugesprochener Forderungen im öffentlichrechtlichen Auftrag. Er darf die Einrede daher nur dann anerkennen, wenn er nach pflichtgemässem Ermessen davon ausgehen darf, dass der nach Art. 265a Abs. 2 SchKG i.V.m. § 213 Ziff.