Besteht der Konkursverlustscheinschuldner mittels Aufsichtsbeschwerde auf der vorprozessualen Anerkennung der Einrede mangelnden neuen Vermögens, so muss die Verwaltungskommission vom Beschwerdeführer - in Anlehnung an Art. 265a Abs. 2 SchKG - verlangen können, dass er seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse offen legt und dartut, weshalb er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.