lichst vermeiden. Dies setzt eine vorprozessualen Anerkennung der Einrede mangelnden neuen Vermögens voraus. Das Zentrale Inkasso wird diese Anerkennung allerdings nur mit äusserster Zurückhaltung gewähren können und in der Regel - ausser in eindeutigen Fällen hinsichtlich der Vermögenslage des Konkursverlustscheinschuldners - an der Verrechnung festhalten müssen. Besteht der Konkursverlustscheinschuldner mittels Aufsichtsbeschwerde auf der vorprozessualen Anerkennung der Einrede mangelnden neuen Vermögens, so muss die Verwaltungskommission vom Beschwerdeführer - in Anlehnung an Art.