sei zufolge Verrechnung getilgt (STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, SchKG I, Art. 81 N 10). Der Beschwerdeführer könnte dies erneut mit der Einrede des mangelnden neuen Vermögens i.S.v. Art. 265 Abs. 2 SchKG bestreiten (vgl. WÜST, a.a.O., Ziff. 2.4.8. [Erhebung der Einrede gegen eine Verrechnungserklärung des Konkursverlustscheingläubigers], S. 65 Abs. 2). b) Die Justizverwaltung sollte einen Prozess um die Feststellung neuen Vermögens im Rahmen von Art. 265a SchKG i.V.m. § 213 Ziff. 13 ZPO (vgl. WÜST, a.a.O., S. 65 f.) bei offenkundiger Vermögenslage mög- -6-