O., S. 34). Würde die Einrede des mangelnden neuen Vermögens von der Verwaltungsbehörde nicht zugelassen, müsste der Beschwerdeführer, um die Auszahlung der ihm von der I. Strafkammer mit Urteil vom 31. August 2005 rechtskräftig zugesprochenen Prozessentschädigung von Fr. 6'500.-- zu erzwingen, beim zuständigen Richter definitive Rechtsöffnung verlangen, wogegen das Zentrale Inkasso unter Vorlage der schriftlichen Verrechnungserklärung vom 8. November 2005, des Konkursverlustscheins und der rechtskräftigen Gerichtsurteile (vgl. act. 2/2 und act. 6/3) Rechtsvorschlag mit der Einwendung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG erheben könnte, die Schuld