, S. 31 ff.]). Der überzeugenden Argumentation von WÜST ist zu folgen, wonach der Gesetzgeber mit der Einrede nach Art. 265 Abs. 2 SchKG allgemein sicherstellen wollte, dass der Gemeinschuldner sich nach dem Konkurs wirtschaftlich wieder aufrichten kann, um sich eine neue gesicherte Existenz zu schaffen, weshalb die Konkursverlustscheinforderung nicht gegen seinen Willen soll durchgesetzt werden können. Die Einrede des mangelnden neuen Vermögens ist daher auch ausserhalb des betreibungsrechtlichen Zwangsexekutionsverfahrens gegen eine Verrechnungserklärung nach Art. 120 OR jederzeit zuzulassen (WÜST, a.a.O., S. 34).