wegen ihrer betreibungsrechtlichen Natur nur im Zwangsvollstreckungsverfahren selbst erhoben werden (vgl. WÜST, Die Geltendmachung der Konkursverlustforderung, Diss. Zürich 1981, Ziff. 2.2. [Die rechtliche Natur der Einrede des mangelnden neuen Vermögens, S. 28 ff., S. 31 ff.]).