5. Nach Art. 265 Abs. 2 Satz 2 SchKG kann gestützt auf einen Konkursverlustschein eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Die Frage, ob dieser Bestimmung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts materiellrechtliche Bedeutung zukommt oder ob sie betreibungsrechtlicher Natur sei, ist seit Jahrzehnten umstritten; ein Grundsatzentscheid des Bundesgerichts ist dazu bis heute ausgeblieben.