ein solches würde auch die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 6'500.-- nicht darstellen, da ihr eine Anwaltshonorarforderung des Unterzeichneten in ungefähr gleicher Höhe entgegenstehe. Zudem müsste es als rechtsmissbräuchlich gelten, wenn der freigesprochene Beschwerdeführer in ein unbegründetes Strafverfahren gezogen würde, um schliesslich Konkursverlustscheine verrechnen zu können (act. 1).