auf FRITZSCHE/WALDER, SchKG II, § 53 N 15, N 21; JAEGER/WALDER/ KULL/KOTTMANN, a.a.O., N 18; EGV SZ 2001, 48 ff.). Die Verrechnung nach Art. 120 OR dürfe den Schuldner nicht schlechter stellen, als wenn er zur effektiven Erfüllung angehalten würde (m. Hinw. auf RFJ/FZR 1998, 420). Der Beschwerdeführer sei tatsächlich nicht zu neuem Vermögen gekommen; ein solches würde auch die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 6'500.-- nicht darstellen, da ihr eine Anwaltshonorarforderung des Unterzeichneten in ungefähr gleicher Höhe entgegenstehe.