4. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, der Bestand der drei Konkursverlustscheine, die je einen provisorischen Rechtsöffnungstitel bildeten, werde nicht bestritten. Die Rechtswirkung der Schuldanerkennung komme aber den Konkursverlustscheinen nur zu, wenn der Schuldner nicht die Einrede des mangelnden neuen Vermögens erhebe (Hinw. auf JAE- GER/WALDER/KULL/KOTTMANN, SchKG, 4. A., Art. 265 N 7 f.). Der Zweck der Einrede, dem ehemaligen Konkursiten zu ermöglichen, eine neue Existenz zu gründen, werde vereitelt, wenn diese Einrede durch Verrechnung umgangen werden könne (m. Hinw. auf FRITZSCHE/WALDER, SchKG II, § 53 N 15, N 21;