LS 212.51) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1). In andern Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2). Die Beschwerde vom 30. November 2005 wurde rechtzeitig eingereicht. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist zur Einreichung der Beschwerde gehörig bevollmächtigt (act. 7). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten. -4-