Es werde daher erwartet, dass der geschuldete Betrag von Fr. 6'500.-- verrechnungsfrei überwiesen oder eine beschwerdefähige Verfügung zugestellt werde (act. 2/3). Mit Verfügung vom 23. November 2005 hielt das Zentrale Inkasso mit der Begründung an der Verrechnung fest, die Einrede des mangelnden neuen Vermögens sei bei der Verrechnung nicht zu prüfen, da diese nur im Vollstreckungsverfahren erhoben werden könne (act. 2/4). -3-