Mit Schreiben vom 8. November 2005 erklärte das Zentrale Inkasso die Verrechnung des Forderungsbetrags von Fr. 6'500.-- mit offenen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6'355.25, welche durch Konkurs-Verlustscheine aus dem Jahre 2001 ausgewiesen seien (act. 2/2). Mit Antwortschreiben vom 17. November 2005 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Zentralen Inkasso mit, die Verrechnungserklärung beraube seinen Mandanten der Einrede des mangelnden neuen Vermögens (m. Hinw. auf SCKG-BAUER, Ergänzungsband, Art. 265 N 12; WÜST, Die Geltendmachung der Konkursverlustforderung, Diss. Zürich 1981, S. 34 f.;