Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen und dem Beschwerdeführer für das gesamte Strafverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.-- (inkl. 7,6% Mehrwertsteuer) sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zugesprochen (act. 2/1). Mit Schreiben vom 8. November 2005 erklärte das Zentrale Inkasso die Verrechnung des Forderungsbetrags von Fr. 6'500.-- mit offenen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6'355.25, welche durch Konkurs-Verlustscheine aus dem Jahre 2001 ausgewiesen seien (act. 2/2).