Mit Berufungsurteil vom 31. August 2005 sprach die I. Strafkammer des Obergerichts den Beschwerdeführer in allen Anklagepunkten frei. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen und dem Beschwerdeführer für das gesamte Strafverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.-- (inkl. 7,6% Mehrwertsteuer) sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zugesprochen (act. 2/1).