1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Zürich vom 28. Oktober 2004 (GG 040549) der Hinderung einer Amtshandlung i.S. von Art. 286 StGB und der (mehrfachen) groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S. von Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Mit Berufungsurteil vom 31. August 2005 sprach die I. Strafkammer des Obergerichts den Beschwerdeführer in allen Anklagepunkten frei.